Steuerberater Immobilien | Umfassende Steuerinformationen von Ihrem Steuerberater aus Düsseldorf

Steuerberater
in Düsseldorf
Kanzlei-Blog

Bleiben Sie stets informiert und auf dem neuesten Stand der steuerlichen Entwicklungen. Wir teilen regelmäßig wertvolle Informationen, Tipps und Einblicke in aktuelle Steuerthemen mit Ihnen, um Sie in auf dem Laufenden zu halten. Nutzen Sie außerdem unseren Pool aus Formulare und Checklisten für die Zusammenarbeit. Bei Fragen, Anliegen oder für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Finanzamt darf Bescheid korrigieren


Copyright: https://de.123rf.com/plus

Das Finanzamt kann Schreib-, Rechenfehler und vergleichbare offensichtliche Versehen in einem Steuerbescheid nachträglich berichtigen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gilt dies auch, wenn ein bereits vorliegender Betriebsprüfungsbericht bei der Erstellung des Bescheids versehentlich nicht berücksichtigt wurde.
Im entschiedenen Fall hatte eine Betriebsprüfung zu Änderungen bei den festzustellenden Einkünften einer vermögensverwaltenden Gesellschaft geführt. Obwohl der Prüfungsbericht dem Finanzamt bereits vorlag, erließ es zunächst einen Bescheid entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung. Erst später wurden die Ergebnisse der Betriebsprüfung durch einen geänderten Bescheid umgesetzt.
Das Finanzgericht hielt die Korrektur für zulässig. Aus den Akten ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der zuständige Sachbearbeiter bewusst von den Ergebnissen der Betriebsprüfung abweichen wollte. Vielmehr sprach alles dafür, dass der Bericht schlicht übersehen worden war. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um ein mechanisches Versehen und nicht um einen Rechts- oder Tatsachenirrtum.
Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann geändert werden, wenn das FA vorhandene Unterlagen offensichtlich versehentlich nicht ausgewertet hat.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 24. Februar 2026, 11 K 379/22