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Keine Grunderwerbsteuervergünstigung für eine bloße Personengruppe


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Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbunds kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung bei der Grunderwerbsteuer gewährt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass an dem Vorgang ein sogenanntes herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen grundsätzlich kein solches herrschendes Unternehmen sein kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Personen nicht gemeinsam in einer rechtlich selbstständigen Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen sind.
Im Streitfall hatten mehrere Erben ihre Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Dadurch wurden sämtliche Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften in einer Hand vereinigt. Dieser Vorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns konnte nicht angewendet werden. Die einzelnen Erben waren jeweils nicht zu mindestens 95 % beteiligt. Ihre Beteiligungen durften für die Prüfung der Voraussetzungen auch nicht einfach zusammengerechnet werden.
Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften sollten bereits vor der Umsetzung sorgfältig auf mögliche Grunderwerbsteuerfolgen geprüft werden. Insbesondere reicht eine wirtschaftliche oder familiäre Verbundenheit mehrerer Personen nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigung zu erfüllen.
Quelle: BFH, Urteil vom 8. April 2026, II R 2/23, veröffentlicht am 9. Juli 2026