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Fristlose Kündigung wegen Hausfriedensstörung nur nach Klärung des Hauptverantwortlichen


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Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass ein Vermieter bei wechselseitigen Störungen in einer Hausgemeinschaft nicht ohne Weiteres einen beliebigen Mieter fristlos kündigen darf. Ist dem Vermieter bekannt, dass mehrere Parteien sich gegenseitig belasten, muss er zunächst niedrigschwellige Aufklärungsbemühungen unternehmen und den wahrscheinlichen Initiator der Störung ermitteln.
Im konkreten Fall ging es um die Kündigung einer seit langem bewohnten Wohnung wegen angeblicher nachhaltiger Hausfriedensstörungen. Das LG hob das Räumungsurteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab, weil die Klägerin keine ausreichenden Bemühungen zur Klärung der Verantwortlichkeit unternommen hatte.
Eine außerordentliche Kündigung wegen Störung des Hausfriedens setzt nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung voraus, sondern auch eine sorgfältige Auswahl des richtigen Kündigungsadressaten. Unterbleibt diese Prüfung, kann die Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein.
Quelle: LG Flensburg, Urteil vom 17. April 2026 – 1 S 64/25