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Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens


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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 27. November 2024, dass ein Darlehen für den Kauf oder Bau einer Wohnung auch dann als „unmittelbar“ verwendet gilt, wenn es ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später für ein neues, selbstgenutztes Haus umgewidmet wurde. Damit kann Altersvorsorgekapital auch zur Ablösung eines solchen Darlehens genutzt werden, ohne die steuerliche Förderung zu verlieren. Das Gericht hob eine entgegenstehende Entscheidung des Finanzgerichts auf und stellte klar, dass Umschuldungen unter diesen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit zur steuerlichen Behandlung von umgewidmeten Immobilienfinanzierungen mit Altersvorsorgevermögen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Az. X R 24/23