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Verspätete Gewinnfeststellungserklärung


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Bei Personengesellschaften kann die verspätete Abgabe einer Gewinnfeststellungserklärung einen Verspätungszuschlag auslösen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die ausreichenden Einkommensteuervorauszahlungen der Gesellschafter dies nicht verhindern. Das gilt nach der im Streitfall maßgeblichen Gesetzesfassung auch dann, wenn bei keinem Gesellschafter eine Einkommensteuernachzahlung entsteht.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte verspätet abgegeben. Sie wandte ein, es sei keine zusätzliche Einkommensteuer angefallen. Der BFH hielt dennoch die gesetzlich vorgeschriebene Festsetzung des Zuschlags für zulässig. Für eine Gewinnfeststellungserklärung gelten insoweit eigenständige verfahrensrechtliche Anforderungen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass auch wenn die Gesellschafter ihre persönliche Steuerlast durch Vorauszahlungen abgedeckt haben, die Feststellungserklärung fristgerecht eingereicht werden muss. Unternehmen sollten daher die Abgabefristen sämtlicher betrieblicher Erklärungen getrennt überwachen. Zeichnen sich Verzögerungen ab, empfiehlt sich die rechtzeitige Abstimmung über eine mögliche Fristverlängerung.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.03.2026 – IV R 29/23