Steuerberater Immobilien | Umfassende Steuerinformationen von Ihrem Steuerberater aus Düsseldorf

Steuerberater
in Düsseldorf
Kanzlei-Blog

Bleiben Sie stets informiert und auf dem neuesten Stand der steuerlichen Entwicklungen. Wir teilen regelmäßig wertvolle Informationen, Tipps und Einblicke in aktuelle Steuerthemen mit Ihnen, um Sie in auf dem Laufenden zu halten. Nutzen Sie außerdem unseren Pool aus Formulare und Checklisten für die Zusammenarbeit. Bei Fragen, Anliegen oder für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Verspätungszuschlag bei verspäteter Gewinnfeststellungserklärung bleibt obligatorisch


Copyright: https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (IV R 29/23) entschieden, dass ein Verspätungszuschlag für eine nicht fristgerecht abgegebene Gewinnfeststellungserklärung auch dann obligatorisch festzusetzen ist, wenn es um eine gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer Personengesellschaft geht.
Im Streit stand die Frage, wie die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bei Feststellungsbescheiden anzuwenden ist. Der BFH stellte klar, dass bei der Prüfung auf die nachfolgenden Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist.
Wer die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung verspätet einreicht, muss weiterhin mit einem zwingend festzusetzenden Verspätungszuschlag rechnen. Die Entscheidung bestätigt damit die strenge Handhabung der Abgabenordnung in Feststellungsverfahren.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.3.2026 – IV R 29/23