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Kein Abzug „neu für alt“ bei späten Baumängeln


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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wird ein Baumangel beseitigt, darf der Unternehmer die Kosten nicht mit dem Argument kürzen, der Besteller erhalte dadurch einen Vorteil „neu für alt“.
Im Streitfall ging es um ein mangelhaft errichtetes Fahrsilo, das über Jahre genutzt werden konnte. Der Unternehmer wollte den Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung kürzen, weil der Besteller durch die spätere Nachbesserung länger von dem Werk profitiere.
Der BGH lehnte dies ab. Der Unternehmer muss die Kosten der Nacherfüllung vollständig tragen. Das gilt auch dann, wenn der Mangel erst spät entdeckt oder beseitigt wird.
Eine Ausnahme besteht nur für sogenannte Sowieso-Kosten. Das sind Kosten, die auch bei einer mangelfreien Herstellung von Anfang an angefallen wären.
Für Bauherren und Auftraggeber bedeutet das, bei Mängeln darf der Kostenvorschuss grundsätzlich nicht wegen eines angeblichen Vorteils gekürzt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 27.11.2025, VII ZR 112/24