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Grundsteuer Nachberechnung erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens möglich


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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frist für eine nachträgliche Abrechnung der Grundsteuer gegenüber Mietern erst beginnt, wenn über einen Einspruch gegen die Grundlagenbescheide endgültig entschieden wurde.
Im zugrunde liegenden Fall konnte eine Vermieterin die Grundsteuer zunächst nicht abschließend abrechnen, da die maßgeblichen Bescheide zur Festsetzung noch nicht bestandskräftig waren. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens nahm sie eine Nachberechnung vor. Die Mieter hielten diese jedoch für verspätet.
Der BGH stellte klar, dass während eines laufenden Einspruchsverfahrens ein Abrechnungshindernis besteht. Erst wenn feststeht, in welcher Höhe die Grundsteuer endgültig festgesetzt wird, beginnt die Frist für die Nachberechnung gegenüber den Mietern zu laufen.
Für Vermieter bedeutet das, dass eine spätere Abrechnung möglich bleibt, wenn gegen die Grundlagenbescheide Einspruch eingelegt wurde. Entscheidend ist jedoch, die Nachberechnung nach Abschluss des Einspruchsverfahrens zeitnah vorzunehmen.
Quelle: BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24