Steuerberater Immobilien | Umfassende Steuerinformationen von Ihrem Steuerberater aus Düsseldorf

Steuerberater
in Düsseldorf
Kanzlei-Blog

Bleiben Sie stets informiert und auf dem neuesten Stand der steuerlichen Entwicklungen. Wir teilen regelmäßig wertvolle Informationen, Tipps und Einblicke in aktuelle Steuerthemen mit Ihnen, um Sie in auf dem Laufenden zu halten. Nutzen Sie außerdem unseren Pool aus Formulare und Checklisten für die Zusammenarbeit. Bei Fragen, Anliegen oder für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anteilige Zahlung für Geschäftsführerfortführung kann Veräußerungspreis sein


Copyright: https://de.123rf.com/plus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. März 2026, Az. IX R 1/25, entschieden, dass eine zusätzlich im Kaufvertrag vereinbarte Zahlung für die Fortführung des Geschäftsführeramts steuerlich nicht automatisch als Arbeitslohn zu behandeln ist. Maßgeblich ist vielmehr, zu welcher Einkunftsart der engere Zusammenhang besteht.
Im Streitfall ging es um den Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft und um einen daneben vereinbarten Betrag für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer.
Der BFH stellte klar, dass dieser Betrag dann als Teil des Veräußerungspreises nach § 17 EStG zu behandeln ist, wenn der Leistung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil bei Unternehmensverkäufen oft neben dem Kaufpreis weitere Zahlungen geregelt werden. Steuerlich kommt es dann auf die genaue vertragliche Ausgestaltung an. Wird die Zahlung für eine echte zusätzliche Arbeitsleistung vereinbart, kann Arbeitslohn vorliegen, fehlt eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, kann sie dem Veräußerungspreis zuzurechnen sein. Gerade bei Nachfolgeregelungen und Share Deals sollte daher sorgfältig geprüft werden, wie Nebenleistungen im Vertrag formuliert werden.
Das Urteil schafft mehr Klarheit für die Abgrenzung zwischen Veräußerungserlös und Einkünften aus nichtselbst- ständiger Arbeit.
Quelle: BFH, Urteil v. 3.3.2026, IX R 1/25; veröffentlicht am 21.5.2026