Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt ist schenkungsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags der Schenkungsteuer unterliegt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vertragsübertragung. Bewertet wird die Schenkung mit dem Rückkaufswert der Versicherung.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten. Dieser mindert den steuerpflichtigen Erwerb jedoch nicht, solange der Versicherungsvertrag zum Bewertungsstichtag nicht gekündigt wurde. Der BFH begründet dies damit, dass der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung erst mit Kündigung des Vertrags entsteht. Bis dahin handelt es sich um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz nicht abziehbar ist.
Die Entscheidung ist insbesondere für Übertragungen von Lebensversicherungen im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung relevant. Nießbrauchsvorbehalte sollten dabei steuerlich sorgfältig geprüft werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch führt nicht automatisch zu einer Minderung der Schenkungsteuer. Gerade bei größeren Policen kann das steuerliche Auswirkungen haben, die man vor der Übertragung kennen sollte.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026, Az. II R 27/22
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