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Kaufkraftverlust muss bei Zugewinnausgleich in der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden


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Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 (IV D 4 – S 3804/00005/006/002) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Frage erläutert, wie Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu behandeln sind. Die Verwaltung hat ihre bestehende Hinweise-Übersicht zur Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung entsprechend angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für 2025.
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist der Zugewinnausgleich bei einer Ehegatte-Erbschaft so zu bemessen, als ob der überlebende Ehegatte nach § 1378 BGB berechtigt wäre. Hierbei ist der unechte Wertzuwachs durch Inflation zu berücksichtigen, der dem Anfangsvermögen über die Ehedauer entsteht. Das BMF bestätigt, dass dieser Wertzuwachs nicht dem eigentlichen Erwerb zugerechnet wird, sondern durch eine Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex abgebildet wird. Die damit ermittelte Zugewinnausgleichsforderung ist dann steuerlich maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis
Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG dürfen Preiserhöhungen durch Inflation nicht einfach als „echter“ Vermögenszuwachs angesehen werden. Sie müssen über den Verbraucherpreisindex herausgerechnet werden, damit der Erbschaftsteuerwert nur die tatsächliche Vermögensmehrung erfasst. Die Übersicht der Verwaltung dient als verbindliche Anwendungshilfe für Notare und Finanzbehörden, die Ehegattenvermögen steuerlich bewerten.
Quelle: BMF-Schreiben v. 23.2.2026 – IV D 4 – S 3804/00005/006/002