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Forderung aus Rückbauverpflichtung noch nicht sofort zu aktivieren


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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer Rückbauverpflichtung des Mieters nicht schon dann bilanziert werden darf, wenn die Pflicht irgendwann einmal bestehen könnte. Solange noch ungewiss ist, ob der Anspruch überhaupt entsteht, liegt noch keine aktivierungsfähige Forderung vor.
Im Streitfall ging es um privatrechtliche Rückbauverpflichtungen, die der Mieter nach Vertragsende erfüllen sollte. Der BFH stellte klar, dass für eine Bilanzierung nicht nur eine bloße Möglichkeit genügt, erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch rechtlich entstanden ist oder seine Entstehung am Bilanzstichtag bereits sehr wahrscheinlich und wirtschaftlich hinreichend konkret ist.
Die Entscheidung verhindert, dass rein unsichere oder erst künftig mögliche Rückbauansprüche zu früh als Vermögen angesetzt werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.1.2026 – IX R 33/22, veröffentlicht am 9.4.2026