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Kirchensteuerbescheide müssen nachträglich korrigiert werden


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Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass das Finanzamt Kirchensteuerbescheide ändern bzw. aufheben muss, wenn ein gemeldeter Kirchenaustritt bei der Festsetzung übersehen wurde. Im Streitfall war der Kläger bereits 2017 aus der katholischen Kirche ausgetreten, trotzdem wurde für die Jahre 2018 bis 2020 weiterhin Kirchensteuer festgesetzt.
Das Gericht stellte klar, dass der Austritt den Behörden elektronisch bekannt war, aber bei der Veranlagung nicht ausgewertet wurde. Nach § 175b AO muss ein Bescheid geändert werden, wenn übermittelte Daten nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden.
Es kommt nicht darauf an, ob das Finanzamt die Daten tatsächlich aktiv abgefragt oder automatisch verarbeitet hat. Entscheidend ist, dass die Daten rechtlich vorlagen und für die Steuerfestsetzung hätten berücksichtigt werden müssen.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 24.10.2025, 4 K 884/23 Ki