Dauernutzungsrecht kann Grundvermögen sein
Der BFH hat klargestellt, dass ein Dauernutzungsrecht nicht automatisch wie Grundvermögen zu behandeln ist, aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens gleichkommen kann. Entscheidend ist nicht nur die zivilrechtliche Form, sondern vor allem die wirtschaftliche Stellung des Berechtigten.
Im Streitfall ging es um ein Dauernutzungsrecht an Tiefgaragenstellplätzen. Das Finanzamt hatte dafür eine eigenständige wirtschaftliche Einheit festgestellt, während die Klägerin meinte, ein bloßes Nutzungsrecht könne niemals wie ein Grundstück bewertet werden.
Der BFH hat hierzu eine differenzierte Linie gezogen. Grundsätzlich ist ein Dauernutzungsrecht kein Eigentum und damit auch nicht automatisch Grundvermögen. Es kann aber dann wie Grundvermögen behandelt werden, wenn der Berechtigte wirtschaftlich in einer eigentümerähnlichen Position steht.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Berechtigte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten trägt, ihm die Substanz und die Erträge des Wirtschaftsguts auf Dauer zustehen und er das Objekt wirtschaftlich vollständig beherrscht. In einem solchen Fall liegt wirtschaftliches Eigentum vor, sodass das Dauernutzungsrecht bewertungsrechtlich wie Grundvermögen erfasst werden kann.
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil solche Rechte häufig bei Stellplätzen, Parkhäusern, Wohnanlagen oder Gewerbeobjekten vorkommen. Wer vertraglich starke Nutzungsrechte erhält, sollte genau prüfen lassen, ob daraus steuerlich eine Grundsteuer- oder Bewertungsfolge entsteht. Verfahrensrechtlich weist der BFH außerdem darauf hin, dass ein bloßer Einwand gegen die Einordnung als Grundvermögen nicht immer ausreicht. Wer die Bewertung insgesamt beseitigen will, muss dafür den speziellen Antrag auf fehlerbeseitigende Aufhebung stellen.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.10.2025, II R 36/22
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