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Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026


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Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung für ambulante psychotherapeutische Leistungen im EBM-Abschnitt 35.2.1 zum 1. April 2026 um 4,5 % zu senken. Gleichzeitig werden die Strukturzuschläge in den Abschnitten 35.2.2 und 35.2.3 rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,5 % erhöht. Insgesamt ergibt sich jedoch eine Netto-Minderung der Vergütung von etwa 2,8 %.
Die gesetzlichen Krankenkassen, vertreten durch den GKV-Spitzenverband, begründen die Maßnahme mit aus ihrer Sicht überhöhten Einnahmen sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert die Entscheidung hingegen scharf und bezeichnet sie als problematisch, da sie zulasten psychisch erkrankter Menschen gehe – insbesondere bei steigender Nachfrage nach psychotherapeutischer Versorgung und weiterhin vergleichsweise niedrigen Honoraren.
Auch die Psychotherapeutenkammern warnen vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten für Praxen. Sie verweisen auf Inflation und steigende Betriebskosten sowie darauf, dass notwendige Steigerungsraten für 2025 und 2026 nicht gewährt worden seien.
Praxen wird empfohlen, die Auswirkungen auf ihre Abrechnung genau zu prüfen, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Therapien, Sprechstunden und Akutbehandlungen. Zudem sollte bewertet werden, inwieweit die erhöhten Strukturzuschläge genutzt werden können. Eine Evaluierung der Berechnungen ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung