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Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf nach Entnahme eines Arbeitszimmers


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Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach Erwerb keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst, wenn nur ein häusliches Arbeitszimmer entnommen und wieder privat genutzt wurde.
Die Kläger erwarben 2003 eine Eigentumswohnung und nutzten bis 2006 ein Zimmer (18 % Fläche) betrieblich. Nach Entnahme 2006 verkauften sie 2013 die gesamte Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt sah nur für den Zimmeranteil einen Spekulationsgewinn (§ 23 EStG), da die Entnahme eine „neuere Anschaffung“ darstelle. Das FG gab der Klage statt. Die Wohnung blieb über 10 Jahre im Privatvermögen und die Entnahme eines Teils unterbricht die Haltefrist nicht. Hätte die gesamte Wohnung betrieblich zugeordnet und entnommen werden müssen, läge ein Gewinn vor.
Quelle: FG München, Urteil v. 16.10.2025 – 13 K 1234/22