Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat für die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum Geschäftsjahr 2024 eine erneute Schonfrist gewährt. Damit reagiert die Politik auf die anhaltende Überlastung in Steuerberatungskanzleien und Unternehmen.
Obwohl die gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2024 regulär am 31. Dezember 2025 endete, wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) vorerst keine Sanktionen verhängen. Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen verspäteter Einreichung werden erst ab Mitte März 2026 eingeleitet. Diese faktische Verlängerung soll den Berufsstand entlasten, da parallel die Abgabefristen für Steuererklärungen 2024 laufen, die regulär bis zum 30. April 2026 reichen.
Die Entscheidung folgt auf intensive Forderungen von Berufsverbänden wie dem DStV und der Bundessteuerberaterkammer, die auf die kumulative Belastung durch Corona-Schlussabrechnungen und neue digitale Anforderungen hinwiesen.
Letztmalige Verschiebung: Das BfJ hat klargestellt, dass es sich um eine letztmalige Ausnahmeregelung handelt, um die Nachwirkungen der Pandemie final abzufedern.
Handlungsempfehlung: Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit nutzen, da ab Mitte März 2026 ohne weitere Vorwarnung automatisierte Ordnungsgeldverfahren drohen. Rechtlich bleibt der 31. Dezember 2025 der maßgebliche Stichtag; die Schonfrist ist lediglich ein Verzicht auf die sofortige Verfolgung von Verstößen.
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