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Unwirksamkeit eines Online-Maklervertrages


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Der BGH (Urteil vom 9. Oktober 2025, I ZR 159/24) entschied, dass ein online abgeschlossener Maklervertrag mit Verbrauchern nur wirksam ist, wenn der letzte Klick über eine Schaltfläche erfolgt, die klar auf eine Zahlungspflicht hinweist (z. B. „zahlungspflichtig bestellen“).
Im entschiedenen Fall hatte der Interessent über ein Web-Exposé und eine Seite „Maklervertrag abschließen“ einen Maklervertrag mit Provisionsabrede angenommen, seine Erklärung aber über einen Button „Senden“ übermittelt, später das Haus gekauft und die Maklerprovision verweigert. Eine nachträgliche Bestätigung nach § 141 BGB ist nur wirksam, wenn auch sie die Vorgaben der sogenannten Button-Lösung erfüllt.
Der BGH qualifiziert diesen Online-Maklervertrag als Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr mit entgeltlicher Leistung im Sinne des § 312j BGB und verweist auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach eine Zahlungsverpflichtung auch dann vorliegt, wenn die Zahlung erst bei Eintritt einer weiteren Bedingung (z.B. erfolgreicher Kauf) fällig wird.
Für die Praxis bedeutet das: Online-Maklerverträge benötigen eine klar als zahlungspflichtig gekennzeichnete Abschluss-Schaltfläche; fehlt diese, entsteht kein vertraglicher Provisionsanspruch, und bereits gezahlte Provisionen können grundsätzlich zurückgefordert werden, sofern keine wirksame spätere Bestätigung oder neue Vereinbarung vorliegt.