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Wegerecht und Toranlagen: LG Köln erlaubt Einzäunung trotz Grunddienstbarkeit


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Ein dinglich gesichertes Wegerecht schließt die Errichtung von Toranlagen auf dem belasteten Grundstück nicht automatisch aus. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Eigentümer sein Grundstück grundsätzlich einzäunen und auch (ggf. verschließbare) Tore auf dem Weg errichten darf, solange der wegeberechtigte Nachbar den Weg weiterhin nutzen kann und der Zweck des Wegerechts – hier die Erreichbarkeit des Gartens mit üblichen Gartengeräten – nur geringfügig erschwert, aber nicht vereitelt wird.
Im entschiedenen Fall hatte der belastete Eigentümer zwei nicht verschließbare Tore mit Durchgangsbreiten von 1,0 m und 1,20 m errichtet, um illegale Müllablagerungen zu verhindern; die begünstigte Nachbarin verlangte fast zehn Jahre später deren Beseitigung und berief sich auf die im Notarvertrag vorgesehene Wegebreite von 1,50 m.

Das Gericht wies die Klage ab: Die verbleibenden Breiten reichten für Schubkarre, Leiterwagen und Rasenmäher aus, die Ausübung des Wegerechts werde nur „etwas mühsamer“, aber nicht unzulässig behindert; allenfalls komme ein Anspruch auf Verbreiterung der Durchgänge in Betracht, der hier wegen der dreijährigen Verjährungsfrist für Störungsbeseitigungsansprüche bereits verjährt war.
Quelle: LG Köln, Urteil v. 21.10.2025, 30 O 487/24