AfA und erhöhte Anschaffungskosten
Der BFH stellt mit Urteil vom 3. Juni 2025 (IX R 18/24) klar, dass nachträgliche bzw. erhöhte Anschaffungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage verändern können – und dass fehlerhafte Abschreibungen in mehreren Jahren rückwirkend korrigiert werden dürfen.
Kern des Urteils
Werden Immobilien aus einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ins Privatvermögen überführt und anschließend vermietet, bildet der bei Entnahme bzw. Betriebsaufgabe „steuerlich erfasste“ Wert die maßgebliche AfA-Bemessungsgrundlage. Stellt sich später heraus, dass in diesem Moment ein unzutreffender (zu hoher oder zu niedriger) Wert angesetzt wurde, ist grundsätzlich dieser erfasste Wert – und nicht ein „tatsächlicher“ Marktwert – für die laufende AfA maßgeblich.
Nachträgliche bzw. erhöhte Anschaffungskosten (z. B. wegen Korrektur des Entnahmewerts, zusätzlicher Anschaffungsteile oder Baumaßnahmen) erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage ab dem Jahr ihres Anfalls. Die AfA ist dann aus der Summe aus bisheriger Bemessungsgrundlage und nachträglichen Anschaffungskosten mit dem für das Gebäude geltenden Prozentsatz neu zu berechnen. Dabei dürfen bereits „verbrauchte“ Sonder- oder erhöhte AfA-Volumina (z. B. nach § 7i EStG) nicht noch einmal in eine neue Bemessungsgrundlage einfließen.
Der BFH bestätigt, dass falsch bemessene AfA über die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO für mehrere Jahre rückwirkend angepasst werden können, wenn z. B. der Entnahme- bzw. Aufgabegewinn falsch ermittelt wurde. Folge: Wurden in der Vergangenheit zu hohe Abschreibungen angesetzt, sind die betreffenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide zu Lasten des Steuer- pflichtigen zu korrigieren; wurden zu niedrige Abschreibungen berücksichtigt, kann der Steuerpflichtige umgekehrt Korrekturen zu seinen Gunsten erreichen, sofern die Bescheide noch änderbar sind.
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