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Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung


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Der BFH konkretisiert mit dem Urteil vom 12. August 2025 (IX R 23/24) die Maßstäbe für die Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten Ferienwohnungen. Typisierend ist von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn die tatsächliche Belegung die ortsübliche Vermietungszeit im Mehrjahresdurchschnitt (3–5 Jahre) nicht erheblich, d. h. um mindestens 25 %, unterschreitet.
Im Streitfall hatte das FG nur auf die einzelnen Jahre 2017 und 2018 abgestellt und damit die notwendige Mehrjahresbetrachtung unterlassen, weshalb der BFH die Sache zurückverwiesen hat. Künftig ist für die Typisierung entscheidend, ob der Vermieter über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren bei den Vermietungstagen im Rahmen der ortsüblichen Auslastung bleibt; gelingt dieser Nachweis, ist eine detaillierte Totalüberschussprognose entbehrlich. Nur wenn die Auslastung den ortsüblichen Wert im Durchschnitt deutlich unterschreitet oder keine belastbaren Vergleichsdaten vorliegen, ist eine individuelle Liebhabereiprüfung mit Totalüberschussprognose erforderlich, deren Prognosezeitraum sich nach der voraussichtlichen Dauer der Nutzung (ggf. mit geplantem Verkauf) richtet.