Datenaustausch PKV: Elektronischer Lohnsteuerabzug ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung erstmals elektronisch zwischen Versicherern, Steuerverwaltung und Arbeitgebern ausgetauscht und automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das geht aus einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Dezember 2025 hervor. Bisher mussten Beschäftigte ihrem Arbeitgeber jährlich eine Papierbescheinigung des Versicherers vorlegen, damit die Beiträge steuerlich berücksichtigt wurden. Dieses Verfahren entfällt ab 2026 – ebenso die Anwendung der Mindestvorsorgepauschale.
Was ändert sich für Versicherte?
Versicherte müssen keine Bescheinigungen mehr einreichen. Die Beiträge werden automatisch erfasst und berücksichtigt. Ein Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung ist möglich, muss aber formlos erfolgen. Für bestimmte Ausnahmefälle (z. B. besondere Versicherungsverhältnisse) bleibt die Papierbescheinigung weiterhin zulässig. Arbeitgeber erhalten Hinweise zur Umsetzung, Arbeitnehmer*innen zu ihren Rechten und Pflichten. Mit dieser Neuerung wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Versicherte deutlich vereinfacht und bürokratische Hürden werden abgebaut.
Ähnliche Artikel
- Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
- Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
- Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
- Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
- Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
- Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
- Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
- Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
- BaFin-Kontenvergleich
