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BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24) erneut entschieden, dass für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen der Referenzzinssatz auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit maßgeblich ist.

Sachverhalt und Entscheidung
In zwei Musterverfahren klagten Verbraucherschutzverbände gegen Sparkassen, weil sie die in den Prämiensparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln für unwirksam hielten und die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsen für zu niedrig ansahen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Bundesbank-Zinsreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit vorgenommen werden muss.
Der BGH bestätigte diese Vorgehensweise und wies die Revisionen der Verbraucherschutzverbände zurück. Die vom OLG bestimmten Referenzzinsen entsprächen den Anforderungen an eine objektive, unabhängige und sachgerechte Ermittlung des Referenzzinssatzes und würden weder Sparer noch Sparkassen einseitig begünstigen.

Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtslage für Sparer und Sparkassen gleichermaßen. Die verwendeten Referenzzinsen spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und berücksichtigen den typischen Anlagehorizont von Prämiensparverträgen von 15 Jahren. Die Vorgehensweise der OLGs, die Bestimmung des Referenzzinssatzes mit sachverständiger Hilfe vorzunehmen, ist aus Sicht des BGH sachgerecht und nachvollziehbar.