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Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss


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Das Landgericht Frankenthal (Az. 6 O 259/24) hat mit Urteil vom 1. Oktober 2025 entschieden, dass ein Hauskauf trotz Gewährleistungsausschluss wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer rückabgewickelt werden kann.
Die Käuferin erwarb ein Haus, das als „liebevoll kernsaniert“ beworben wurde, ohne dass der Verkäufer auf Probleme mit fehlender Baugenehmigung für Außentreppe und Terrasse oder den veralteten Zustand der Elektroinstallation hinwies. Das Gericht wertete dies als arglistige Täuschung, weshalb der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Die Käuferin darf den Kaufvertrag anfechten und ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.