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Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten


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Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 regelt die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen. Es ersetzt das Schreiben von 2020 und gilt rückwirkend ab 2017 bis Ende 2030. Wesentliche Punkte sind: Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms nach § 3 Nr. 46 EStG, die Möglichkeit einer Strompreispauschale zur Vereinfachung der Ermittlung selbst getragener Stromkosten sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zuschüssen oder Übereignung von Ladevorrichtungen durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Das Schreiben stellt klare Vorgaben und Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der steuerlichen Handhabung der Stromkosten für E-Fahrzeuge dar. Arbeitgeber müssen entsprechende Nachweise aufbewahren, sind aber von bestimmten Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto entbunden. Es unterstützt die steuerliche Förderung der Elektromobilität im Arbeitsverhältnis.
Das gesamte Schreiben finden Sie unter folgendem Shortlink: https://www.tinyurl.com/vdrvv4ns