Vorsteuerabzug für einen im Zuge der Sachgründung eingebrachten Pkw
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Urteil vom 3. April 2025 (Az. 5 K 111/24) entschieden, dass einer GmbH auch dann der Vorsteuerabzug für einen im Zuge der Sachgründung eingebrachten Pkw zusteht, wenn die Rechnung auf den Gründungsgesellschafter und nicht auf die GmbH ausgestellt wurde.
Im Streitfall gründete Frau A als einzige Gesellschafterin die A-GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch Übertragung ihres Pkw als Sacheinlage. Den Wagen hatte sie zuvor auf ihren eigenen Namen gekauft und die Rechnung war ebenfalls auf sie adressiert. Nach Gründung nutzte die GmbH das Fahrzeug ausschließlich für wirtschaftliche Zwecke.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit Hinweis auf die Rechnungsadressierung. Das Finanzgericht hielt dagegen: Entscheidend ist die wirtschaftliche Zielsetzung und der Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug sei auch für Vorgründungsphase-Investitionen zulässig, wenn diese nach der Gründung für die Gesellschaft verwendet werden und der Gesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die „falsche Rechnungsadressierung" ein rein formaler Fehler sei. Der materielle Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, sofern die weiteren Voraussetzungen – insbesondere die unternehmerische Nutzung – erfüllt sind.
Bedeutung für die Praxis
Für die Gründungspraxis von GmbHs bedeutet das Urteil eine erhebliche Erleichterung. Auf die formale korrekte Rechnungsadressierung an die spätere Gesellschaft kommt es nicht zwingend an, sofern alle materiellen Vorgaben erfüllt sind. Damit wird eine personenübergreifende Zurechnung von Vorgründungsinvestitionen steuerrechtlich anerkannt.
Das Verfahren ist aktuell beim BFH als XI R 13/25 anhängig, die endgültige Klärung auf höchstrichterlicher Ebene bleibt abzuwarten.
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