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Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt


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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 4. September 2025 (Az. 9 K 2034/24 E) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger beim Verkauf von zuvor unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteilen die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ansetzen darf. Das gilt auch dann, wenn sich der Schenker einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2014 von einem Verwandten GmbH-Anteile geschenkt bekommen. Der Schenker behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor, während der Beschenkte zivilrechtlicher Eigentümer und stimmberechtigter Gesellschafter wurde. 2022 veräußerte der Beschenkte die Anteile und zahlte dem Schenker zuvor einen Ablösebetrag für den Verzicht auf den Nießbrauch. Das Finanzamt erkannte die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers jedoch nicht an und berechnete einen Veräußerungsgewinn.

Entscheidung des Finanzgerichts
Das Gericht stellte klar, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits 2014 auf den Kläger übergegangen war. Trotz Nießbrauchsrechts habe der Schenker den Kläger nicht von der Einwirkung auf die Anteile ausschließen können. Der Kläger habe die wesentlichen Rechte (Stimmrechte, Risiko der Wertveränderung) getragen, weshalb er wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 AO sei.
Auch das schuldrechtliche Veräußerungsverbot und vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte führten nicht dazu, dass das Eigentum beim Schenker verblieben wäre. Diese Einschränkungen prägten lediglich das „belastete Eigentum“ des Erwerbers, änderten aber nichts an der Eigentümerstellung.

Steuerliche Folgen
Damit war der unentgeltliche Erwerb aus dem Jahr 2014 maßgeblich. Nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG sind in einem solchen Fall die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend. Die im Jahr 2022 gezahlte Ablösesumme für den Wegfall des Nießbrauchs gilt als nachträgliche Anschaffungskosten, weil sie das Eigentum von der Belastung befreite, nicht als Entgelt für den erstmaligen Erwerb. Aus der Veräußerung resultierte folglich kein Gewinn, sondern ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust gemäß dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 c EStG).

Bedeutung für die Praxis
Das Urteil betont die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt. Entscheidend ist, ob der Erwerber tatsächlich die wirtschaftliche Herrschaft ausübt. Ist dies – wie hier – der Fall, kann er sich beim späteren Verkauf auf die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berufen. Das stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die belastete Gesellschaftsanteile geschenkt bekommen und später veräußern.