Einwände gegen Umbau müssen konkret sein
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 27. Mai 2025 (Az. 1293 C 26254/24) entschieden, dass Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben, wenn sie in ihrer Wohnung ein Fenster zur Loggia in eine zusätzliche Balkontür umbauen möchten.
Im konkreten Fall wollte ein Eigentümer in einem neunstöckigen Wohnkomplex in München-Bogenhausen neben der bestehenden Balkontür ein weiteres Fenster zur Loggia umbauen. Die übrigen Eigentümer verweigerten die Zustimmung mit Verweis auf mögliche Risiken wie Beeinträchtigungen der statischen Sicherheit, Wohndichtigkeit oder Heizung.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Umbau eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt, für die die WEG nach § 20 Abs. 3 WEG grundsätzlich zustimmen muss, sofern keine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Eigentümer vorliegt. Konkrete Nachteile konnten nicht nachgewiesen werden, theoretische Risiken seien durch fachkundige Planung zu minimieren.
Das Urteil bestätigt das Recht der Kläger auf den Umbau und verpflichtet die WEG, die Details in der Eigentümerversammlung zu regeln. Es zeigt die Grenzen der Ablehnungsbefugnis einer WEG auf und stärkt das individuelle Gestaltungsrecht von Wohnungseigentümern.
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