Keine Betriebsaufspaltung durch Photovoltaikvermietung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 5 K 814/22 G, F) entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen nicht automatisch eine Betriebsaufspaltung begründet.
Im Streitfall ging es um ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, das Dachflächen an eine konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft vermietet hatte, welche dort Photovoltaikanlagen betrieb.
Wesentliche Punkte des Urteils
• Das Gericht stellte klar, dass für die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keine originär gewerblichen Einkünfte der Vermieterin vorliegen, wenn keine sachliche Verflechtung (wesentliche Betriebsgrundlage) besteht.
• Die vom Wohnungsunternehmen vermieteten Dachflächen hatten keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb der Dienstleistungsgesellschaft, die überwiegend im Property Management tätig war.
• Die Umsätze aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen machten nur einen sehr kleinen Anteil (unter 1 %) am Gesamtumsatz der Dienstleistungsgesellschaft aus.
• Es lag eine enge personelle Verflechtung vor, jedoch fehlte die erforderliche sachliche Verflechtung, um eine Betriebsaufspaltung zu begründen.
• Das Finanzamt hatte zuvor die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer verwehrt, wogegen das Unternehmen geklagt hatte. Das FG gab der Klage teilweise statt und ordnete die Gewährung der erweiterten Kürzung an.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil konkretisiert die Kriterien für eine Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen und zeigt, dass eine bloße Vermietung von Flächen für solche Anlagen nicht zwangsläufig zur originär gewerblichen Tätigkeit mit Ausschluss der erweiterten Kürzung führt.
Entscheidend sind die Bedeutung der vermieteten Flächen für die Betriebsgesellschaft und der Anteil der Einnahmen aus der Photovoltaik am Gesamtbetrieb. Diese Entscheidung bietet Grundstückseigentümern und Dienstleistern klare Orientierung bei der steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikvermietungen.
Das Urteil wurde am 15. September 2025 veröffentlicht und ist insbesondere für Unternehmen im Immobilien- und Energiesektor relevant.
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