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Einnahmen aus Stromverkauf sind keine Gewerbeeinkünfte


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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9. April 2025 (Az. 16 K 16145/23) entschieden, dass der Einbau eines Blockheizkraftwerks (BHKW) in einem Mietshaus insgesamt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Das Gericht erklärte, dass trotz der teilweisen Eigennutzung der erzeugten Energie (Wärme und Strom) für das eigene Gebäude keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen.
Der Einbau diene in erster Linie der Versorgung und Vermietung der Immobilie, weshalb die Einkünfte einheitlich als Vermietungseinkünfte zu beurteilen sind. Das Urteil stellt klar, dass die Vergütung für eingespeisten Strom und die Eigenversorgung den Charakter der Einkunftsart nicht ändert. Zudem sind hohe Verluste aus der Energieerzeugung nicht automatisch ein Indiz für fehlende Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Vermietung im Vordergrund steht. Eine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist somit nicht gesondert für den Betrieb des BHKW vorzunehmen. *Das Urteil bringt Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Immobilien mit eigenen Energieerzeugungsanlagen und bestätigt die Einordnung in die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Hauptziel die Immobilienvermietung ist.