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Technische Anlage beeinträchtigt erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer nicht


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Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 5. März 2025 im Urteil 3 K 232/24 entschieden, dass die Überlassung eines Fettabscheiders an Mieter im Rahmen der Grundstücksverwaltung keine gewerbesteuerliche Einschränkung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellt, wenn diese Überlassung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des eigenen Grundbesitzes zu betrachten ist. Entscheidend ist hierbei, dass der Fettabscheider fest mit dem Grundstück verbunden ist und die überlassenen Gewerbeflächen (Gaststätten, Supermarkt mit Fleischtheke) ohne diese Einrichtung nicht wirtschaftlich genutzt werden könnten. Die Kosten für den Fettabscheider trägt der Mieter und seine Nutzungsdauer ist kürzer als die Mietverträge. Auch wenn der Fettabscheider außerhalb des Gebäudes liegt und nicht ausdrücklich in den Pachtverträgen erwähnt wird, ist die Überlassung anzunehmen, wenn sie wirtschaftlich erforderlich ist.
Das Urteil nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Betriebsvorrichtung auch dann unschädlich für die erweiterte Kürzung ist, wenn deren Nutzung zur wirtschaftlichen Ausübung der Grundstücksnutzung durch die Mieter notwendig ist. Eine Überlassung einer Betriebsvorrichtung liegt nicht vor, wenn diese im Kaufvertrag nicht genannt wird und nicht Gegenstand der Pachtverträge ist, es sei denn, die wirtschaftlichen Begleitumstände sprechen klar für eine Überlassung.
Dieses Urteil ist wichtig für die Praxis, weil es verdeutlicht, dass auch technische Anlagen am Grundstück, deren Nutzung wirtschaftlich notwendig ist, bei der Prüfung der erweiterten Kürzung berücksichtigt werden können und keine automatische Verwerfung der Kürzung wegen einer schädlichen Überlassung erfolgt. Dies bietet Immobilieneigentümern und -verwaltungen Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung solcher Betriebsvorrichtungen.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 5.3.2025, 3 K 232/24