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Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden


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Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert.
Zu den Anwendungsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern im Januar 2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das zum 21. August 2025 in einer überarbeiteten Fassung vorliegt: https://www.tinyurl.com/y5bspsf5

Hier sind die wichtigsten Aspekte:
1. Begünstigtes Objekt
Die Förderung nach § 35c EStG gilt für energetische Maßnahmen an eigenen Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (z. B. Einfamilienhäuser, rechtlich nicht getrennte Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern). Auch Zubehörräume wie Keller oder Garagen sind begünstigt, wenn die Maßnahmen zusammen mit dem Hauptgebäude durchgeführt werden. Erweiterungen wie Anbauten oder Dachausbauten können ebenfalls gefördert werden.
2. Anspruchsberechtigte Person
Anspruch hat in der Regel der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Auch wirtschaftliche Eigentümer, die wirtschaftlich über das Objekt verfügen, sind anspruchsberechtigt (z. B. bei fehlender Grundbucheintragung oder Ausnahmefälle wie Erbbauberechtigte).
3. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Voraussetzung ist, dass das Objekt oder Teile davon vom Eigentümer oder seiner Familie tatsächlich bewohnt werden. Auch Ferienwohnungen und Objekte bei doppelter Haushaltsführung sind eingeschlossen. Nicht förderfähig ist die Nutzung für fremde Dritte gegen Entgelt.
Bei gemischter Nutzung (z. B. häusliches Arbeitszimmer) sind die Aufwendungen anteilig auf eigene Wohnzwecke zu kürzen. Eine alleinige unentgeltliche Nutzung Dritter ist nur bei eigenen Kindern möglich, für die der Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht. Alle übrigen Fälle führen zu einer schädlichen Nutzung des Objekts.
4. Alter des Objekts
Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Der Beginn wird anhand von Bauantrag oder Bauunterlagen ermittelt.
5. Steuerliche Förderung und Beschränkungen
Die Steuerermäßigung kann in dem Veranlagungszeitraum der Maßnahme sowie in den beiden Folgejahren genutzt werden. Ein Höchstbetrag von 40.000 EUR je begünstigtem Objekt gilt für die gesamte Laufzeit.
Die Steuerermäßigung wird auf der Grundlage der förderfähigen Aufwendungen berechnet, jedoch begrenzt durch die jeweils anfallende tarifliche Einkommensteuer. Nicht genutzte Steuerermäßigungen (Überhang) können nicht vor- oder zurückgetragen werden.
6. Aufteilung bei mehreren Objekten oder Miteigentum
Für mehrere begünstigte Objekte stehen jeweils eigene Höchstbeträge zu. Bei Miteigentum wird der Höchstbetrag anteilig nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt.
Unterschiedliche Nutzung (z. B. Wohnen und Gewerbe in einem Gebäude) führt zu anteiliger Aufteilung der Aufwendungen, sofern es sich um Kosten handelt, die auf das gesamte gemischt genutzte Objekt entfallen.
7. Nachweis, Antragstellung und Durchführung
Energetische Maßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Ein Energieberater kann erforderlich sein und seine Kosten sind anteilig absetzbar. Rechnungen und Zahlungen sind ordnungsgemäß nachzuweisen. Die steuerliche Förderung wird über die Einkommensteuererklärung beantragt. Wichtig für die Berücksichtigung ist, dass das jeweilige Fachunternehmen eine Bescheinigung nach Muster des Bundesministeriums über die Durchführung der Maßnahme ausstellt.