Nachreichen von Schlussbilanz

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. März 2025 (II ZB 1/24) ist es nun zulässig, die Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung zeitnah nachzureichen. Damit wird ein jahrzehntelanger Streit beendet: Bisher war umstritten, ob die Schlussbilanz zwingend bereits mit der Anmeldung beim Registergericht eingereicht werden musste oder ob ein späteres Nachreichen möglich ist.
Der BGH stellt klar:
- Die Schlussbilanz muss auf einen Stichtag datiert sein, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 17 Abs. 2 UmwG).
- Sie kann auch nach der Anmeldung eingereicht werden, selbst wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgestellt war.
- Entscheidend ist, dass die Nachreichung zeitnah erfolgt – als angemessen gilt eine Frist von etwa einem Monat nach Aufforderung durch das Registergericht.
Eine verspätete Nachreichung (über diese Frist hinaus) führt jedoch weiterhin zur Ablehnung der Eintragung. Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit und Flexibilität für Umwandlungsvorgänge und erleichtert die Praxis erheblich.
Ähnliche Artikel
- Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn
- Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig
- Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
- Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
- Eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen
- Steuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungsangeboten
- EuGH konkretisiert umsatzsteuerlichen Direktanspruch
- Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei
- Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
- Umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten