BGH: Vertragsstrafe und Rücktritt schließen sich nicht aus
Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2025 klargestellt: Auch nach einem Rücktritt vom Vertrag bleibt der Anspruch auf eine bereits verwirkte Vertragsstrafe bestehen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauträger die Fertigstellung eines Wohnprojekts verspätet, woraufhin die Käuferin sowohl vom Vertrag zurücktrat als auch die vereinbarte Vertragsstrafe verlangte.
Der BGH entschied, dass der Rücktritt das Vertragsverhältnis zwar in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt, die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe aber nicht erlischt. Die Vertragsstrafe dient als pauschalierter Schadensersatz und Druckmittel für die Vertragserfüllung - dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sie durch den Rücktritt entfiele.
Fazit:
Käufer können nach Rücktritt vom Vertrag weiterhin eine verwirkte Vertragsstrafe verlangen. Der Rücktritt schließt diesen Anspruch nicht aus.
Quelle: BGH, Urteil v. 22.5.2025, VII ZR 129/24
Ähnliche Artikel
- Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus? In der Regel nicht!
- Vermieter müssen Mieter über Verkauf des Mietobjekts informieren
- Ansprüche der Wohnungseigentümer bei einem steckengebliebenen Bau
- Streit um Mietkaution - Recht auf Belegeinsicht
- Bürgergeldanspruch bei eigener Immobilie
- Marodes Dach: Hauseigentümer muss für Ersatzvornahme zahlen
- Kein Kündigungsschutz für Mietvertrag zur Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer
- Kein Provisionsanspruch bei Kündigung durch Makler
- Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
- Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung
