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BGH: Vertragsstrafe und Rücktritt schließen sich nicht aus


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Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2025 klargestellt: Auch nach einem Rücktritt vom Vertrag bleibt der Anspruch auf eine bereits verwirkte Vertragsstrafe bestehen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauträger die Fertigstellung eines Wohnprojekts verspätet, woraufhin die Käuferin sowohl vom Vertrag zurücktrat als auch die vereinbarte Vertragsstrafe verlangte.
Der BGH entschied, dass der Rücktritt das Vertragsverhältnis zwar in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt, die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe aber nicht erlischt. Die Vertragsstrafe dient als pauschalierter Schadensersatz und Druckmittel für die Vertragserfüllung - dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sie durch den Rücktritt entfiele.
Fazit:
Käufer können nach Rücktritt vom Vertrag weiterhin eine verwirkte Vertragsstrafe verlangen. Der Rücktritt schließt diesen Anspruch nicht aus.
Quelle: BGH, Urteil v. 22.5.2025, VII ZR 129/24