BGH: Keine fristlose Kündigung wegen fehlender Kautionsbürgschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2025 entschieden: Vermieter können bei fehlender Kautionsbürgschaft nicht fristlos nach § 569 Abs. 2a BGB kündigen.
Diese Vorschrift gilt nur für Geldleistungen wie Barkautionen, nicht aber für Bankbürgschaften.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter die vereinbarte Bankbürgschaft nicht gestellt. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos und erhob Räumungsklage.
Der BGH stellte klar: Das Gesetz schützt Vermieter bei ausbleibender Barkaution, nicht aber bei fehlender Bürgschaft. Für diesen Fall steht dem Vermieter lediglich das allgemeine Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB zur Verfügung, das strengere Voraussetzungen hat.
Fazit:
Fehlt die vereinbarte Kautionsbürgschaft, ist eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB ausgeschlossen. Vermieter sind aber nicht schutzlos, sie können unter Umständen ordentlich oder außerordentlich nach anderen Vorschriften kündigen
Quelle: BGH, Urteil v. 14.5.2025, VIII ZR 256/23
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