Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung
Das Amtsgericht Saarbrücken hat am 12. Februar 2025 entschieden, dass unregelmäßige oder verspätete Mietzahlungen allein nicht ohne Weiteres eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen (Az. 3 C 181/24).
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter gekündigt, weil der Mieter mehrfach verspätet gezahlt hatte – teils mit erheblicher Verzögerung, teils nur wenige Tage zu spät. Das Gericht wies die Räumungsklage ab: Zum einen konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass die Kündigung beim Mieter angekommen war. Zum anderen seien die Verspätungen - abgesehen von einer einmaligen langen Verzögerung, die der Vermieter über 20 Monate hinnahm - zu geringfügig, um eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen.
Fazit:
Kleinere Verspätungen bei der Mietzahlung reichen nicht aus, um das Mietverhältnis zu beenden. Vermieter müssen Pflichtverletzungen zeitnah rügen und den Zugang der Kündigung beweisen.
Quelle: AG Saarbrücken Urteil v. 12.2.2025 – 3 C 181/24
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