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Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung


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Das Amtsgericht Saarbrücken hat am 12. Februar 2025 entschieden, dass unregelmäßige oder verspätete Mietzahlungen allein nicht ohne Weiteres eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen (Az. 3 C 181/24).
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter gekündigt, weil der Mieter mehrfach verspätet gezahlt hatte – teils mit erheblicher Verzögerung, teils nur wenige Tage zu spät. Das Gericht wies die Räumungsklage ab: Zum einen konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass die Kündigung beim Mieter angekommen war. Zum anderen seien die Verspätungen - abgesehen von einer einmaligen langen Verzögerung, die der Vermieter über 20 Monate hinnahm - zu geringfügig, um eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen.
Fazit:
Kleinere Verspätungen bei der Mietzahlung reichen nicht aus, um das Mietverhältnis zu beenden. Vermieter müssen Pflichtverletzungen zeitnah rügen und den Zugang der Kündigung beweisen.
Quelle: AG Saarbrücken Urteil v. 12.2.2025 – 3 C 181/24