Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 4. Juli 2024 entschieden, dass eine GmbH keinen Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ihres Geschäftsführers gegenüber der Krankenkasse hat.
Im konkreten Fall war die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH erkrankt und die GmbH zahlte ihr das Gehalt weiter. Die Gesellschaft beantragte daraufhin die Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei der Krankenkasse.
Das Gericht lehnte den Anspruch ab: Geschäftsführer einer GmbH gelten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitnehmer, sondern als Organ der Gesellschaft. Deshalb besteht für sie kein Anspruch auf U1-Erstattung, wie sie für „normale“ Arbeitnehmer vorgesehen ist.
Fazit: GmbHs können für Geschäftsführer – auch wenn diese alleinige Gesellschafter sind – keine Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von der Krankenkasse verlangen. Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtslage und sollte bei der Vertragsgestaltung und Liquiditätsplanung beachtet werden.
Ähnliche Artikel
- Neue Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften – Erleichterungen beim Jahresabschluss
- Berichtspflicht für Nachhaltigkeit und Transformationsprozesse: Herausforderungen und Lösungen für kleine und mittelständische Unternehmen
- Wichtige Informationen zur Lkw-Maut seit 1. Juli 2024 für Unternehmer
- Zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen
- Investitionsprämie aus dem Wachstumschancengesetz
- Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
- Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
- Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
- Förderfonds für Kleinunternehmen wird verlängert - Mikromezzaninfonds Deutschland III
- Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe