Annahme einer verdeckten Einlage bei Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 19. Mai 2025 (Az. 6 K 343/21 K,G,F) entschieden, dass bei einem Verzicht eines Gesellschafters auf eine Pensionszusage gegen Übertragung einer Rückdeckungsversicherung der Verzicht als verdeckte Einlage zu werten ist und das steuerliche Einlagekonto entsprechend zu erhöhen ist. Gleichzeitig ist die Übertragung der Rückdeckungsversicherung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln.
Im konkreten Fall verzichtete ein Gesellschafter nach Beendigung seiner Vorstandstätigkeit auf seine Pensionszusage und erhielt im Gegenzug eine Rückdeckungsversicherung. Die Gesellschaft löste daraufhin die Pensionsrückstellung auf. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin, dass der Verzicht auf den Pensionsanspruch gesellschaftlich veranlasst war und zu einer verdeckten Einlage in Höhe des Barwerts der Pensionszusage führt. Die Übertragung der Versicherung wurde als vGA behandelt.
Das Urteil stellt klar: Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus gesellschaftlichen Gründen auf eine Pensionszusage, liegt insoweit eine verdeckte Einlage vor, die das steuerliche Einlagekonto erhöht. Gleichzeitig ist eine etwaige Abfindung als vGA zu erfassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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