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Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG


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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vorliegt, wenn ein geerbtes Einzelunternehmen zwar in eine GmbH ausgegliedert wird und der Erbe neben Gesellschaftsanteilen auch eine Darlehensforderung als Gegenleistung erhält. In diesem Fall liegt eine (teilweise) schädliche Veräußerung vor, wodurch die Erbschaftsteuerbefreiung anteilig rückwirkend entfällt.
Zwar ist die Einbringung in eine GmbH grundsätzlich steuerunschädlich, jedoch nur insoweit, wie der Erbe ausschließlich Anteile erhält. Zusätzliche Leistungen (z. B. Darlehensforderungen) führen zur schädlichen Entnahme von Betriebsvermögen auf die private Ebene.
Das Urteil zeigt außerdem, dass ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Beurteilungen nicht deckungsgleich sind: Ein ertragsteuerlich begünstigter Vorgang kann erbschaftsteuerlich schädlich sein.
Fazit: Die vollständige Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist nur möglich, wenn ausschließlich Gesellschaftsanteile als Gegenleistung für die Einbringung gewährt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.2.2025, 3 K 2046/23 Erb