Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Ein durchgerissenes Testament gilt als wirksam widerrufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser ein handschriftliches Testament mutwillig zerstört hat.
Das Zerreißen eines Testaments stellt eine Widerrufshandlung dar (§ 2255 BGB). Der Widerruf wird gesetzlich vermutet, wenn der Erblasser das Testament eigenhändig zerstört. Auch die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Es gab keine Hinweise auf eine versehentliche Beschädigung durch Dritte. Der Erbschein, der sich auf die gesetzliche Erbfolge stützt, bleibt gültig.
Quelle: PM OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
Ähnliche Artikel
- Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
- Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
- Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
- Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
- Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
- Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
- Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
- Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
- Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
