Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Differenzbesteuerung beim Verkauf restaurierter Möbel mit neu eingebauten Teilen – wie etwa alten Kommoden, die zu Waschtischen umgebaut wurden – nicht ohne Weiteres zulässig ist. Zwar darf die Differenzbesteuerung grundsätzlich bei Wiederverkäufern angewendet werden, wenn gebrauchte Gegenstände – z. B. aus Privatbesitz – verkauft werden. Wird der gebrauchte Gegenstand jedoch so stark verändert, dass ein neues Produkt entsteht (z. B. durch den Einbau neuer Waschbecken), kann keine Differenzbesteuerung mehr erfolgen.
Der BFH kritisierte, dass das Finanzgericht nicht berücksichtigt hatte, dass für die neu eingebauten Waschbecken ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde – ein Umstand, der die Differenzbesteuerung ausschließt.
Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Entscheidend ist letztlich, ob die Unternehmerin rechtlich eine einheitliche neue Ware geliefert hat oder getrennte Leistungen (Möbel + Montage) erbracht wurden.
Bei einer einheitlichen Lieferung ist die Regelbesteuerung anzuwenden – Unternehmer sollten daher mögliche Nachforderungen der Umsatzsteuer einkalkulieren.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, XI R 9/23
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