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Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig


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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Mai 2025 beschlossen, dass Arzneimittel zur Tabakentwöhnung künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Konkret betrifft dies die Wirkstoffe Nikotin und Vareniclin, die Rauchenden mit schwerer Tabakabhängigkeit beim Aufhören helfen sollen. Die Regelung tritt jedoch nur unter engen Bedingungen in Kraft und gilt ausschließlich im Rahmen evidenzbasierter Entwöhnprogramme.
Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt, muss bei den Betroffenen eine sogenannte "schwere Tabakabhängigkeit" festgestellt werden. Die Arzneimittel sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen anerkannter, evidenzbasierter Programme zur Tabakentwöhnung eingesetzt werden.
Der Beschluss des G-BA tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft und wird anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Da es sich bei der Verordnung um eine reguläre Arzneimittelverordnung handelt, ist keine neue Abrechnungsziffer erforderlich. Auch der notwendige Fagerström-Test ist ein Selbsttest und zieht daher keine gesonderte Dokumentationspflicht nach sich. Es wird damit gerechnet, dass Ärztinnen und Ärzte in etwa drei Monaten mit der Verordnung der entsprechenden Arzneimittel zur Tabakentwöhnung beginnen können.