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Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass seit März 2022 keine ernsthaften Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen bestehen. Grund dafür ist der deutliche Zinsanstieg infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine, wodurch die vorherige Niedrigzinsphase beendet wurde. Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (12 % jährlich) nach § 240 AO gelten seitdem nicht mehr als realitätsfremd.
Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt Säumniszuschläge von März bis Dezember 2022 erhoben. Das Finanzgericht hatte zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, da frühere BFH-Senate Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hatten. Der BFH entschied nun anders: Ab März 2022 seien solche Zweifel nicht mehr gerechtfertigt.
Trotzdem hatte das Finanzamt mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, weil es selbst die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab Fälligkeit unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung zugesagt hatte - eine Bedingung, die die Antragstellerin später erfüllte. Dadurch entfielen die Säumniszuschläge rückwirkend, weil durch die Aussetzung der Beiträge keine verspätete Zahlung eingetreten ist.
Quelle: BFH, Beschluss v. 21.3.2025, X B 21/25 (AdV); 10.4.2025