Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften

Das Finanzgericht Münster entschied am 28. Januar 2025 (Az. 2 K 3123/21 F), dass bei der Berechnung der Beteiligungsquote für das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die hinter einer Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen berücksichtigt werden, nicht die Gesellschaft selbst. Im Streitfall hatte die Klägerin (eine KG) Darlehen an Kapitalgesellschaften gewährt und Teilwertabschreibungen vorgenommen. Das Finanzamt wendete das Teilabzugsverbot an, da die Klägerin an den Darlehensnehmern mehr als 25 % beteiligt war.
Das Gericht gab der Klage der Klägerin statt, da für das Teilabzugsverbot nicht die Gesellschaft als Steuerpflichtiger zählt, sondern die natürlichen Personen, die an ihr beteiligt sind. Im Streitfall war keine dieser natürlichen Personen mit mehr als 25 % an den Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass das Teilabzugsverbot nicht anwendbar war. Zudem war § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls nicht anwendbar, da die Teilwertabschreibungen nicht mit steuerfreien Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 40 EStG in Verbindung standen.
Die Revision wurde inzwischen zurückgenommen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025
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