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Kein Provisionsanspruch bei Kündigung durch Makler


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Das Landgericht Koblenz entschied, dass eine Immobilienmaklerin keine Provision verlangen kann, wenn sie den Maklervertrag selbst kündigt und danach jegliche Unterstützung verweigert.
In dem Fall hatte eine Maklerin einer Kundin ein Exposé zu einer Immobilie zugesandt und einen Maklervertrag per E-Mail bestätigt. Nach einem Konflikt mit dem Lebensgefährten der Kundin über die Zahlung der Provision trat die Maklerin vom Vertrag zurück und stellte ihre Dienstleistungen ein. Trotzdem kam es später zum Kauf der Immobilie durch die Kundin und ihren Partner.
Die Maklerin forderte daraufhin ihre Provision, da die Kundin die AGB akzeptiert, das Exposé erhalten und eine Besichtigung veranlasst hatte. Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Da die Maklerin den Vertrag eigenmächtig beendet und den Verkaufsprozess nicht weiter begleitet hatte, verstieß sie gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Entscheidend war, dass sich die Kündigung nicht auf das Verhalten der Kundin, sondern auf das ihres Lebensgefährten bezog, der jedoch nicht Vertragspartei war.
Urteil: Kein Provisionsanspruch bei treuwidriger Kündigung durch den Makler.
Quelle: Landgericht Koblenz, vom 07.11.2024 - 1 O 68/24