Kein Kündigungsschutz für Mietvertrag zur Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer

Auf einen Mietvertrag mit einem Unternehmen, das die gemieteten Räumlichkeiten seinen Arbeitnehmern zum Wohnen zur Verfügung stellen will, finden die besonderen Schutzvorschriften der Wohnraumkündigung keine Anwendung.
Für die Kündigungsvorschriften ist maßgebend, ob es sich um Mietverträge über Wohnraum oder um sonstige Mietverträge über Grundstücke und Räume nach § 578 BGB handelt.
Die Einordnung eines Mietvertrages als Wohnraummietvertrag erfordert, dass der im Vertrag ausgewiesene Mieter die Räume zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse bzw. der Wohnbedürfnisse seiner Familie nutzen will. Auf die Bezeichnung des Vertrages als Wohnraummietvertrag kommt es dabei nicht an. Entscheidend sei allein der Zweck, den der Mieter nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Anmietung verfolgt.
Die Anmietung von Wohnräumen durch eine GmbH (als Arbeitgeber) kann nicht eigenen Wohnbedürfnissen dienen, da eine GmbH als juristische Person nicht selbst in den Räumen wohnen könne, keine eigenen Wohnbedürfnisse und auch keine Angehörigen habe. Der Zweck des abgeschlossenen Mietvertrages bestehe für die GmbH darin, die Räume ihren Angestellten zur Verfügung zu stellen. Mit Abschluss des Mietvertrages verfolge die GmbH daher rein wirtschaftliche Interessen und sei als gewerblicher Mietvertrag einzustufen.
Ähnliche Artikel
- Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen
- Vermieter muss Abfallgebühren für Mieter zahlen
- Eigentümer muss Schottergarten beseitigen
- Vermieter dürfen Schäden länger mit Kaution verrechnen
- Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus? In der Regel nicht!
- Kündigung von Mietverträgen bei Zahlungsrückständen
- Vermieter müssen Mieter über Verkauf des Mietobjekts informieren
- Ansprüche der Wohnungseigentümer bei einem steckengebliebenen Bau
- Streit um Mietkaution - Recht auf Belegeinsicht
- Bürgergeldanspruch bei eigener Immobilie