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Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens


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Das Finanzgericht (FG) Münster entschied, dass der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens auch dann als schädliches Verwaltungsvermögen gilt, wenn neben der Vermietung Zusatzleistungen wie Stromlieferungen oder Hausmeisterdienste angeboten werden.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG geschenkt, die umfangreichen Wohnungsbestand vermietet und Zusatzleistungen anbietet. Das Finanzamt wertete den Grundbesitz als Verwaltungsvermögen und versagte die schenkungsteuerliche Begünstigung.
Der Kläger argumentierte, dass die KG als gewerblich tätiges Wohnungsunternehmen steuerlich begünstigt werden müsse, da sie zusätzliche gewerbliche Dienstleistungen anbiete.
Das Finanzamt sah diese Dienstleistungen jedoch nur als Nebenleistungen an, die den Charakter der Vermietung nicht veränderten.
Das FG entschied, dass der Hauptzweck der KG die Vermietung sei und diese keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO erfordert. Zusatzangebote wie Stromhandel, Mediendienste oder Handwerkerleistungen wurden als typische Vermieterpflichten gewertet und begründen keine gewerbliche Tätigkeit.
Das Gericht bestätigte außerdem die Zuständigkeit des Finanzamts und die korrekte Einstufung des Grundbesitzes als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG.
Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen greifen nicht, da kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 39/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Die Entscheidung könnte grundsätzliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Wohnungsunternehmen haben.
Fazit: Die Klage wurde abgewiesen, da die Vermietung als private Vermögensverwaltung gilt. Zusatzleistungen allein reichen nicht aus, um eine steuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen zu erhalten.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 10.10.2024, 3 K 751/22 F