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Reform der Kleinunternehmerregelung


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Die Sonderregelung an EU-Recht angepasst:
- Die Neuregelung ermöglicht es auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG parallel hierzu ein besonderes EU-Meldeverfahren zur Prüfung der Kleinunternehmereigenschaften eingeführt.
- Unternehmer, die am besonderen Meldeverfahren teilnehmen, müssen nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Umsatzmeldung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg an das BZSt übermittelt werden.
- Die Grenzwerte werden ab dem 1. Januar 2025 auf einen Gesamtumsatz für das vorherige Kalenderjahr auf 25.000 EUR (statt 22.000 EUR) und laufende Kalenderjahr auf 100.000 EUR (statt 50.000 EUR) angehoben.
- Wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
- Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gilt im ersten Jahr eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR. Überschreitet der Umsatz diese Grenze, tritt ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung in Kraft.
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber zum Empfang von E-Rechnungen in der Lage sein.